Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Ware“ oder "Liefergegenstand"), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden und seiner Zulieferer gelten nicht, auch nicht als Shrink-Wrap, Click-Wrap oder sonstige vorformulierte Bestimmungen.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss, Liefer- und Leistungsumfang, Beschaffungsrisiko und Garantie

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Kalenderwochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.4 Im Rahmen der Auftragserteilung hat uns der Kunde alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere technische Zeichnungen, technische Daten, Prüfanweisungen, Rohmaterialanalyse etc. zur Verfügung zu stellen. Insbesondere
muss der Kunde die einzuhaltenden Toleranzen sowie Normen bekannt geben. Der Kunde haftet für die Richtigkeit dieser Unterlagen und Angaben. Für Mängel, die auf Fehler in diesen Unterlagen oder Angaben zurückzuführen sind, haften wir nicht.

2.5 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande. Bei inhaltlichen Abweichungen von Zeichnungen ist die Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung maßgeblich.

2.6 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Waren hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung.

2.7 Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegen nicht alleine in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

2.8 Ein Beschaffungsrisiko i. S. v. § 276 BGB übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung "übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…".

2.9 Sind aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben des Kunden Änderungen zum Leistungsinhalt erforderlich, sind wir berechtigt, diese vorzunehmen; dadurch entstehende Kosten oder Schäden hat der Kunde uns zu erstatten.

2.10 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. H. Wir behalten uns vor, nach Vertragsschluss Lieferungen oder Leistungen wie folgt zu ändern, sofern dies dem Kunden zumutbar ist:

a) Produkt- bzw. Prozessänderungen gemäß allgemeiner Weiterentwicklung und Verbesserung;

b) geringfügige und unwesentliche Abweichungen in Farbe, Form, Design, Oberflächenstruktur, Maß, Gewicht und Mengen;

c) optische sowie sonstige handelsübliche Abweichungen.

3. Lieferfrist und Lieferverzug

3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

3.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

3.4 Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 10. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. Höhere Gewalt, Selbstbelieferung

4.1. Werden wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor
Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um dieDauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.

Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
Der höheren Gewalt stehen gleich Krieg, Bürgerkriege, Kampfhandlungen (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt worden ist), Revolution, Aufruhr, Unruhen, Terror, Explosionen, Feuer, Erdbeben, Hochwasser, Flut, Sturm, Taifun und sonstige Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Krankheiten oder Quarantäne, Cyberangriffen, Betriebsstörungen des World Wide Web (Internet), Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Embargos, Boykottaufrufe, Grenzschließungen, Einfuhr- und Ausfuhrverbote und sonstige Handelshindernisse aufgrund der einschlägigen nationalen und international anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, behördliche Eingriffe, Änderungen an der Gesetzeslage, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser- und Maschinenschäden, Stromausfall – und allen sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

Der höheren Gewalt steht es auch gleich, wenn es infolge von Krieg zu Materialengpässen und Produktionsengpässen kommt, die nicht unmittelbare Folge des Kriegsereignisses sind, sondern deren mittelbare Folge, wie beispielsweise ein zu erwartender Gasengpass aufgrund des Ukrainekriegs 2022, der zu einer Produktionseinschränkung führen kann, die wir nicht zu vertreten hat.

4.2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 4.1 der vereinbarte Liefertermin und die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf solche von Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

4.3. Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 4.2 gilt entsprechend, wenn aus den in § 4. Abs.1. genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

5.1 Die Lieferung erfolgt FCA Versendungsort (siehe Angaben im Angebot/der Auftragsbestätigung), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (im Folgenden "Versendungskauf"). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2 Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.3 Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt.

5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 10 % des Nettopreises für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Beistellungen / Leihgegenstände

6.1 Ist vereinbart, dass wir Gegenstände, die uns der Kunde oder ein Dritter auf Veranlassung des Kunden beistellt (im Folgenden „Beistellgegenstände“), in unsere Liefergegenstände einbinden, so hat der Kunde die Beistellgegenstände entsprechend der vereinbarten Spezifikationen kostenfrei und rechtzeitig in mangelfreiem Zustand an unseren Sitz zu liefern. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde oder ein Dritter auf Veranlassung des Kunden dazu verpflichtet ist, uns Leihgegenstände zur Verfügung zu stellen.

6.2 Beistellgegenstände werden von uns nach Eingang lediglich auf Identität und äußerlich erkennbare Transportschäden untersucht. Von uns erkannte Mängel werden wir innerhalb von 5 Kalendertagen rügen. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten treffen uns nicht. In Bezug auf Leihgegenstände trifft uns keinerlei Untersuchungs- und Rügepflicht.

6.3 Wir lagern und behandeln Beistell- und Leihgegenstände mit der bei uns üblichen Sorgfalt. Eine Verpflichtung zu gesonderter Lagerung, zur Kennzeichnung als Beistell- oder Leihgegenstand oder zur Versicherung besteht nicht.

6.4 Für die technische Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel von beigestellten Teilen des Kunden übernehmen wir keine Haftung. Wir behalten uns das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, wenn diese nicht unseren Qualitätsanforderungen und Vorgaben entsprechen.

6.5 Zusätzliche Kosten, die auf Mängeln an Beistellungen des Kunden basieren (Anfahrten/ Einbau/ Ausbau) gehen zulasten des Kunden.

6.6 Die Rückgabe der Leihgegenstände erfolgt auf Kosten des Kunden.

7. Preise und Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

7.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

7.2 Beim Versendungskauf (Ziffer 5.1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. bis zu 2 % des Nettopreises als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

7.3 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

7.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. Ziffer 10.6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.

7.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

8. Preisanpassung

8.1 Treten nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen bei den Waren auf (etwa durch steigende Rohstoff-, Transport- oder Energiebeschaffungskosten), so haben wir das Recht, Verhandlungen über eine Preisanpassung an die gestiegenen Kosten zu verlangen. Treten nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen bei den Waren auf (etwa durch sinkende Rohstoff-, Transport- oder Energiebeschaffungskosten), so hat der Kunde das Recht, Verhandlungen über eine Preisanpassung an die gesunkenen Kosten zu verlangen.

8.2 Für die Frage, ob nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen aufgetreten sind, sind ausschließlich solche Kostenfaktoren maßgeblich und von dem die Verhandlungen verlangenden Vertragspartner nachzuweisen, die sich konkret auf die vertragsgegenständlichen Waren beziehen (etwa Rohstoff-, Transport- oder Energiekosten). Kostenfaktoren außerhalb der vertragsgegenständlichen Waren (also solche, die nicht unmittelbar auf den Preis der Waren einwirken, wie etwa Wettbewerbspreise anderer Hersteller) bleiben außer Betracht und berechtigen nicht dazu, Preisanpassungsverhandlungen zu verlangen.

8.3 Das Ersuchen um Verhandlungen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Die ersuchte Vertragspartei darf die beantragte Preisanpassung nicht unbillig verweigern.

8.4 Erzielen die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Verhandlungsverlangens (Tag des Zugangs = Tag 0) keine Einigung über die verlangte Preisanpassung, so steht der Vertragspartei, die um Verhandlungen ersucht hat, das Bestimmungsrecht hinsichtlich der neuen Preise mit der Maßgabe zu, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen (insbesondere anhand des Wertes der zu vergütenden Leistung) zu erfolgen hat. Die jeweils andere Vertragspartei hat die Möglichkeit die Billigkeit der neuen Preise gerichtlich überprüfen zu lassen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu
verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunde Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

10. Mängelansprüche des Kunden

10.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

10.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle
Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung für etwaige (objektiv) zu erwartende Eigenschaften (z.B. Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität) oder dafür, dass sich die Waren für eine bestimmte Verwendung eignen, wird nicht übernommen, es sei denn, dies wurde gesondert vereinbart. Der Kunde ist vielmehr selbst für die Prüfung verantwortlich, ob die Waren mit den in der Spezifikation oder dem Datenblatt angegebenen Daten für die von ihm beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

10.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

10.4 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

10.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

10.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

10.7 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

10.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

10.9 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10.10 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 12. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11. Schutzrechte und Rechtsmängel

11.1 Wir stehen nach Maßgabe dieser Ziffer 11. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Der Kunde muss uns unverzüglich über bekannt werdende Verletzungsrisiken (insbesondere von Dritten geltend gemachte Schutzrechte) oder angebliche Verletzungsfälle unterrichten. Der Kunde muss uns ferner in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen.

11.2 Mängelansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten bestehen nur, soweit (i) zumindest ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie verletzt ist, das entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist, (ii) das Schutzrecht nicht im Eigentum des Kunden bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand, (iii) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und (iv) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde die Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

11.3 Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen, soweit (i) er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, (ii) wir die Ware nach Spezifikation oder Anweisungen des Kunden oder nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns entwickelten Waren nicht wissen mussten oder konnten, dass dadurch
Schutzrechte verletzt werden, (iii) die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder (iv) die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir weder kannten, noch voraussehen konnten.

11.4 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr
verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 12. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

11.5 Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Waren anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 11. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

12. Sonstige Haftung

12.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12.3 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

12.4 Unsere Haftung ist insoweit eingeschränkt, als der Kunde gegenüber seinen Kunden wirksam die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen hat. Zu diesem Zweck hat der Kunde im Falle eines Streitfalles etwaige zur Bemessung solcher Haftungsbeschränkungen uns erforderliche Informationen unter Wahrung des Datenschutzes und sonstiger anwendbarer zwingender rechtlicher Regelungen zu erteilen.

12.5 Die sich aus Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Verjährung

13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

13.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444 , 445b BGB).

13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

14. Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen

Tritt während der Dauer des Vertrages eine wesentliche Veränderung derjenigen wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Auswirkungen Verhältnisse ein, die bei der Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgeblich waren, und sind infolgedessen unsere
Verpflichtungen, der unter Berücksichtigung der Vertragsdauer in ein grobes Missverhältnis geraten, so können wir die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse nach Vernunft und Billigkeit verlangen. Dabei sollen Art und Ausmaß der etwa vorzunehmenden Vertragsanpassung davon abhängen, ob und inwieweit dem Vorteil des einen Vertragspartners ein Nachteil der anderen Vertragspartner gegenübersteht.

15. Exportkontrolle, Zoll

15.1 Der Kunde ist beim Export für die Einhaltung der jeweils auf die Waren anwendbaren Exportkontrollvorschriften selbst verantwortlich. Bei Verletzung von Exportbestimmungen durch den Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

15.2 Sollte die Lieferung einen genehmigungspflichtigen Export durch uns beinhalten, so gilt der Vertrag erst mit Erhalt der jeweiligen Genehmigung als geschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen beizubringen.

15.3 Der Kunde stimmt zu, auf Verlangen Verwendungsnachweise und/oder Endverbleibsbestätigungen auch dann beizubringen, wenn diese nicht amtlich gefordert werden.

15.4 Im Falle der Ausfuhr/Verbringung ist die Kunde erst bei Erhalt eines rechtsgültigen Ausfuhrnach-weises von der deutschen Mehrwertsteuer befreit.

15.5 Können Fristen oder Termine aufgrund von Verzögerungen bei der Exportkontrolle nicht eingehalten werden, so verlängert sich die Lieferfrist und das Lieferdatum wird entsprechend der Verzögerung angepasst.

16. Einhaltung von Gesetzen

16.1 Der Kunde ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften, die Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) sowie REACH- Verordnung (EG) 1907/2006.

16.2 Der Kunde mit Sitz in der europäischen Union wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Waren allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union genügen. Für den Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, aber im Europäischen Wirtschaftsraum gilt entsprechendes. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

17. Geheimhaltung

17.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen geheim zu halten („Vertrauliche Information“). Sofern eine „Vertrauliche Information“ im Sinne dieser Vereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen eines „Geschäftsgeheimnisses“ (§ 2 Nr.1 GeschGehG) genügt, unterfällt diese Information dennoch den vertraglichen Pflichten aus dieser Vereinbarung.

17.2 Keine Geschäftsgeheimnisse bzw. vertrauliche Informationen sind solche
Informationen,

- die der Öffentlichkeit nicht vor der Mitteilung oder Übergabe durch den bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

- die dem Kunden bereits vor der Zurverfügungstellung durch uns und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;

- die von dem Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Geschäftsgeheimnisse oder Vertrauliche Informationen von uns selber gewonnen wurden; oder

- die der Kunde von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.

17.3 Der Kunde darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt- oder weitergeben, sofern er Dritte zu vergleichbarer Geheimhaltung verpflichtet hat. Für Vertragsverletzungen beauftragter Dritter wird der Kunde uns gegenüber wie für eigenes Fehlverhalten eintreten.

17.4 Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Verstößt der Kunde gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist er uns gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

17.5 Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden (einschließlich seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Organe des Empfängers oder sonstiger Personen, für die der Empfänger im Sinne von §§ 31, 278 BGB einzustehen hat) gegen aus dieser Ziffer 17.
sich ergebender Pflichten, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an uns, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt und im Streitfall auf ihre Angemessenheit gerichtlich überprüft werden kann. Etwaige weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche (z.B. §§ 6 ff. GeschGehG) bleiben hiervon unberührt, wobei wegen der Verletzung gezahlte Vertragsstrafe auf einen hinausgehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen ist.

17.6 Im Übrigen gelten für den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen die Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (in Deutschland durch das Geschäftsgeheimnisgesetz umgesetzt und in übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch Umsetzung der RL 2016/943) sowie die in Geheimhaltungsvereinbarungen oder Non Disclosure Agreements getroffenen Vereinbarungen.

18. Übertragung von Rechten und Pflichten

18.1 Wir sind berechtigt, ohne vorherige Absprache mit dem Kunden unsere Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen.

18.2 Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Pflichten des Kunden aus dem Vertragsverhältnis auf einen Dritten sind jedoch ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht zulässig. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche.

19. Rechtswahl und Gerichtsstand

19.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

19.2 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.